Liefer- und
Zahlungsbedingungen der ATECO EDV GmbH
1.
Die Lieferungen,
Leistungen und Angebote der ATECO EDV GmbH (im
folgenden: ATECO) erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen,
die damit für sämtlich gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen ATECO
und ihren Kunden auch dann gelten, wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn ATECO sie im Einzelfall
schriftlich bestätigt. Spätestens mit der
mündlichen oder schriftlichen Erteilung des
Auftrags erkennt der Kunde diese Liefer- und
Zahlungsbedingungen unter Verzicht auf die
Geltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen
an. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden werden insbesondere nicht dadurch zum
Inhalt der vertraglichen oder sonstigen
rechtsgeschäftlichen Beziehung, dass ATECO einer
Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen nicht im
Einzelfall widerspricht. Vorsorglich wird auch
etwaigen sonstigen Verweisen des Kunden
innerhalb der Geschäftsbeziehung auf eigene
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen
widersprochen.
2.
Angebote der ATECO
sind freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot
gehörende Daten und Unterlagen sind mangels
anderweitiger individueller Vereinbarung nur
annähernd maßgebend und stellen insbesondere
keine zugesicherten Eigenschaften dar.
Bestellungen des Kunden enthalten verbindliche
Angebote, die ATECO nach Wahl entweder durch
Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung, durch Zusendung der
bestellten Ware oder durch Erbringung der
vereinbarten Dienstleistung zu dem in Rechnung
gestellten Endpreis annimmt. Bei Bestellungen
auf Abruf entfällt eine Lieferverpflichtung für
ATECO, wenn die bestellte Ware durch den Kunden
nicht binnen 12 Monaten seit dem Datum der
Auftragsbestätigung abgerufen und abgenommen
worden ist. Die Abruf- und Abnahmeverpflichtung
des Kunden bleibt unberührt.
3.
Vertragsänderungen
und/oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit jeweils der schriftlichen
Bestätigung durch ATECO. Mündliche
Vereinbarungen sind erst dann wirksam, wenn sie
durch ATECO schriftlich bestätigt werden. Die
Verkaufsangestellten der ATECO sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den
Inhalt der schriftlich fixierten vertraglichen
oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Beziehungen
hinausgehen.
4.
Mitgeteilte Preise,
auch soweit sie in Auftragsbestätigungen der
ATECO enthalten sind, geltend als freibleibend.
Lieferungen erfolgen zu den zum
Lieferungszeitpunkt gültigen allgemeinen
ATECO-Listenpreisen. Der bei Importwaren
angegebene Preis unterliegt dem aktuellen
Zolltarif. Wird der Zolltarif nach
Zustandekommen des Vertragsverhältnisses neu
festgesetzt, bleibt es ATECO vorbehalten, bei im
Anschluss an die Neufestsetzung erfolgenden
Nachbestellungen oder bei Waren, die
vereinbarungsgemäß erst nach dem Zeitpunkt der
Neufestsetzung geliefert werden sollen, nach
billigem Ermessen eine angemessene und
verhältnismäßige Neuanpassung des Preises
vorzunehmen. ATECO bleibt ferner nach billigem
Ermessen eine angemessene und verhältnismäßige
Anpassung des Kaufpreises insoweit vorbehalten,
als sich der Kurswert einer Fremdwährung zum
Euro zwischen dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und dem Abruf der zu
berechnenden Lieferung nicht unerheblich zu
Lasten von ATECO verändert hat. Sämtliche
Preisangeben verstehen sich für unverpackte und
unversicherte Ware.
5.
Angegebene
Lieferungstermine, Lieferungsfristen oder
Lieferungszeiträume sind nur annähernd und
unverbindlich; sie stehen insbesondere unter dem
Vorbehalt der jeweils rechtzeitigen
ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung
der ATECO durch ihre Vorlieferanten, es sei
denn, die Vertragsparteien haben im Einzelfall
einen bestimmten Liefertermin, eine bestimmte
Lieferfrist oder einen bestimmten
Lieferungszeitraum ausdrücklich schriftlich als
"verbindlich" vereinbart. ATECO ist von ihrer
Lieferungsverpflichtung gegenüber dem Kunden
entbunden, wenn sie ihrerseits von ihren
Vorlieferanten nicht rechtzeitig oder nicht in
der geschuldeten Warenqualität oder nicht gemäß
den geschuldeten technischen Spezifikationen der
bestellten Ware beliefert worden ist. Die
Lieferungsverpflichtung entfällt ferner bei
wesentlichen Veränderungen der geltenden
gesetzlichen oder behördlichen
Importbedingungen, bei erheblichen Veränderungen
des zwischen den Vertragsparteien maßgeblichen
Wechselkurses, bei wesentlichen
Rohstoffverteuerungen, in Fällen höherer Gewalt,
bei wesentlichen Veränderungen der
Energiekosten, Frachtkosten oder sonstiger für
die Lieferung relevanter Begleitkosten, sowie
bei Lieferungsschwierigkeiten infolge von
Arbeitskämpfen (insbesondere Streik,
Aussperrung, etc.). Schadensersatzansprüche des
Kunden gegenüber ATECO sind insoweit ebenfalls
ausgeschlossen. Im Falle ihrer Leistungsfreiheit
durch Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen
der vorgenannten Art sind beide Vertragsparteien
binnen einer angemessenen Frist von 3 Wochen
nach Bekannt werden und Mitteilung des
Störungsgrundes berechtigt, wahlweise eine
Anpassung des Vertrages an die veränderten
Umstände zu verlangen, oder aber die
Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß
den gesetzlichen Rücktrittsvorschriften (§§ 346
ff. BGB) zu beanspruchen. Sämtliche durch ATECO
gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem
mit dem Kunden vereinbarten Lieferungsland
bestimmt. Dem Kunden ist bekannt, dass die
Wiederausfuhr dieser Waren den
Außenwirtschaftsgesetzen der Bundesrepublik
Deutschland bzw. des Ursprungslandes des
Produktes unterliegt und für ihn ggf.
genehmigungspflichtig ist. Es obliegt dem
Kunden, sich über das im Einzelfall maßgebliche
Außenwirtschaftsrecht zu informieren und ggf.
entsprechende gesetzeskonforme Genehmigungen
selbst zu beantragen und zu erwirken.
6.
Die Gefahr einer
zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen
Untergangs der Ware geht auf den Kunden über,
sobald ATECO den Liefergegenstand an den
Spediteur oder an den Frachtführer oder an einen
anderweitigen zum Versand eingesetzten
unselbständigen Beförderer oder an eine sonstige
zum Transport bestimmte Person übergeben oder
aber die Ware anderweitig zwecks Versendung das
Warenlager verlassen hat. Ohne eine anders
lautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
stehen Art und Weise der Versendung
einschließlich der Verpackung sowie die
Entscheidung darüber, ob die Auslieferung der
Ware an den Kunden ab inländischem
Auslieferungslager oder ab ausländischem
Hersteller-/Zulieferunternehmer erfolgt, im
billigem Ermessen der ATECO. Versand- und
Verpackungskosten stellt ATECO dem Kunden nach
angefallenem Aufwand in Rechnung.
7.
Bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen - einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus laufender
Rechnung -, die ATECO aus jedem Rechtsgrund
gegen den Kunden gegenwärtig oder künftig
zustehen, verbleibt die gelieferte Ware im
Vorbehaltseigentum der ATECO. Werden Forderungen
im Wechsel- oder Scheckverfahren ausgeglichen,
bleibt das Vorbehaltseigentum bestehen, solange
ATECO sich ihrerseits noch in der wechsel- oder
scheckmäßigen Haftung befindet. Der Kunde ist
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt und nur
im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes berechtigt. Er ist nicht
befugt, anderweitig, insbesondere durch
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, über die
Ware zu verfügen. Der Kunde tritt seine
Forderungen aus einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware bereits jetzt an ATECO ab. ATECO
ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt. Der Kunde hat die von ihm aufgrund
der Einziehungsermächtigung vereinnahmten
Beträge aus den sicherungshalber an ATECO
abgetretenen Forderungen treuhänderisch unter
gesonderter Aufbewahrung und Buchung für ATECO
zu verwalten. Wird die Vorbehaltsware zusammen
mit anderen Waren durch den Kunden
weiterveräußert, so gilt die vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes
(Rechnungswert) der Vorbehaltsware. Bei
Zugriffen Dritter, insbesondere bei
Vollstreckungsmaßnahmen zu Lasten der
Vorbehaltsware wird der Kunde auf das
Vorbehaltseigentum hinweisen und ATECO
unverzüglich unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Vollstreckungsgläubigers oder des
sonstigen Dritten schriftlich und fernmündlich
benachrichtigen. Die Kosten etwaiger
Interventionen der ATECO gegen
Vollstreckungsgläubiger oder gegen sonstige auf
die Vorbehaltsware zugreifende Dritte gehen zu
Lasten des Kunden. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist ATECO berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf.
Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung durch ATECO liegt kein
Rücktritt vom Vertrag. Etwaige Verarbeitungen
der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für ATECO
vor, ohne dass diese daraus rechtlich
verpflichtet wird. Bei Verarbeitung,
Verbindungen, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für
ATECO wertanteilsmäßig (Rechnungswert) (Mit-)
eigentum an der neu geschaffenen Sache oder
sonstigen Sachverbindung. Falls der Kunde
zunächst Alleineigentümer der neuen Sache oder
Sachverbindung wird, räumt er ATECO daran
wertanteilsmäßig das Miteigentum ein und
verwahrt die Sache für ATECO unentgeltlich. Bei
Weiterveräußerung der neuen Sache oder
Sachverbindung gilt die obige Vorausabtretung in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auch für die
Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
sorgfältig und schonend zu behandeln, getrennt
zu lagern und auf Wunsch der ATECO hin als
solche zu kennzeichnen. Vertragliche,
insbesondere versicherungsvertragliche oder
deliktische Ansprüche des Kunden aus einer
Beschädigung, einer Zerstörung oder einem
Abhandenkommen der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungswert) einverständlich an ATECO
abgetreten. ATECO gibt die ihr im Rahmen dieser
Eigentumsvorbehaltsvereinbarung gewährten
Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des
Kunden frei, soweit der Wert der Sicherheiten
die offenen Forderungen der ATECO nachweisbar um
mehr als 20 v. H. übersteigt.
8.
Sämtliche Rechnungen
der ATECO sind sofort rein netto fällig und
zahlbar. Zahlt der Kunde nach Fälligkeit nicht,
so ist ATECO berechtigt, die jeweils
banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen
Verzugszinsschaden i. H. v. 10% p. a. zu
berechnen. Gerät der Kunde mit dem Ausgleich
einer Forderung in Zahlungsverzug, ist ATECO -
unbeschadet ihrer Rechte gemäß §§ 284 ff., 326
BGB -berechtigt, anderweitige vereinbarte oder
künftige Lieferungen wahlweise nur noch gegen
Vorauskasse oder gegen Nachnahme auszuführen.
Löst der Kunde eine Nachnahme nicht ein, kann
ATECO die Ware - unbeschadet ihrer sonstigen
vertraglichen Rechte - anderweitig auf Rechnung
des Kunden oder auf eigene Rechnung veräußern
und dem Kunden die Differenz zwischen dem mit
ihm vereinbarten Kaufpreis und dem durch den
Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung
stellen.
9.
ATECO liefert die Ware
mangelfrei in der Ausführung und Beschaffenheit,
die zum Lieferungszeitpunkt üblich ist. Sie
haftet nicht für die Brauchbarkeit der
gelieferten Ware zu einem bestimmten
Verwendungszweck. Dies gilt auch dann, wenn im
Rahmen der Vertragsanbahnung seitens ATECO über
Verwendungsmöglichkeiten der Ware beraten worden
ist. Eine auf Lieferscheinen,
Auftragsbestätigungen, Rechnungen u. ä. der
ATECO ggf. mitgeteilte Garantie- und
Gewährleistungsangabe des Herstellers der
gelieferten Ware ist für ATECO im Verhältnis zum
Kunden unverbindlich. Etwaige Garantie- und/oder
Gewährleistungsansprüche der ATECO gegenüber dem
Hersteller der gelieferten Ware werden mit
Anlieferung der Ware an den Kunden abgetreten,
der diese Abtretung mit der tatsächlichen
Übernahme der Lieferung annimmt. Weitergehende
Ansprüche zwischen ATECO und dem Kunden im
Rahmen einer ggf. mitgeteilten
Herstellergarantie bestehen nicht, auch soweit
ATECO kulanzweise die logistische Abwicklung
eines Garantiefalls, insbesondere die
Weiterleistung eines Produktes zur Überprüfung
an den Hersteller übernimmt. Im übrigen
erstreckt sich die Gewährleistung der ATECO für
mangelhafte oder vom vereinbarten Kaufgegenstand
abweichende Ware nach deren Wahl entweder auf
Nachbesserung oder aber auf Rückgabe der Ware
gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des
zurückgegebenen Warenwertes. Weitergehende
Ansprüche auf Gewährleistung oder Ersatz eines
unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind
ausgeschlossen, dies gilt auch für
Dienstleistungen. Der Kunde hat die empfangene
Ware unverzüglich nach ihrem Eintreffen auf
etwaige Mängel, auf ihre Beschaffenheit und auf
das etwaige Vorhandensein ggf. zugesicherter
Eigenschaften im handelsüblichen Umfang zu
untersuchen. Mängel oder sonstige Abweichungen
der gelieferten Ware vom vertraglich
vereinbarten Lieferungsumfang sind nach ihrer
Feststellung unverzüglich schriftlich gegenüber
ATECO zu rügen. Nach Ablauf von 8 Tagen seit dem
Lieferungsdatum gilt die Ware als genehmigt,
soweit etwaige Mängel, Abweichungen oder
sonstige Beanstandungen im Rahmen einer
stichprobenmäßig auch im Hinblick auf die
elektrische/elektronische Ausführung und
funktionsgerechte Einsatzfähigkeit
durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt
werden können. Mit der Weiterveräußerung oder
Verarbeitung/Änderung der Ware erkennt der Kunde
die Mangelfreiheit und Vertragsgemäßheit der
Lieferung an. Eine Gewährleistung für bereits
verarbeitete oder nach Ablauf der vorgenannten
Rügefrist weiterveräußerte Ware ist demgemäß
ausgeschlossen. Warenrücklieferungen wegen
mangelhafter oder sonstiger nicht
vertragsgemäßer Lieferung sind nur in Abstimmung
mit ATECO unter konkreter Bezugnahme auf die
jeweilige Lieferschein-/Rechnungsnummer
zulässig. Bei sämtlichen Rücksendungen trägt der
Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs bis zum Eingang
der zurück gelieferten Ware bei ATECO.
10. Die
Haftung der ATECO für ihre Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf
vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten
beschränkt.
11. Der
Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber
Forderungen der ATECO ein Zurück-behaltungsrecht
auszuüben, es sei denn, dass es sich um
rechtskräftig festgestellte oder um von ATECO
schriftlich anerkannte Ansprüche handelt..
12. Sämtliche
Verpflichtungen aus der mit ATECO bestehenden
Geschäftsbeziehung sind an deren Sitz
(Dietzenbach) zu erfüllen, Gerichtsstand für
sämtliche Streitigkeiten zwischen ATECO und dem
Kunden, auch im Zusammenhang mit Wechsel- und
Scheckansprüchen, ist Dietzenbach. Es gilt
ausschließlich das Recht der der Bundesrepublik
Deutschland. Sofern einzelne Bestimmungen dieser
Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
mit dem Kunden unwirksam sein oder werden
sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen
durch solche Absprechen zu ersetzen, deren
Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck den mit
der jeweils nichtigen Klausel verfolgten Zweck
möglichst nahe kommt |